Der Anwaltsgerichtshof (AGH) Berlin hat mit Beschluss vom 06.08.2018 zum Aktenzeichen II 2/18 entschieden, dass ein Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat, mit dem Begehr, festzustellen, dass „er nicht der passiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) unterliegt, bereits eingegangene und zukünftig eingehende Nachrichten nicht zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen muss, solange das beA durch die Bundesrechtsanwaltskammer außer Betrieb genommen ist.“
Seit dem 01.01.2018 gilt die passive Nutzungspflicht für das besondere elektronische Anwaltspostfach (kurz: beA) für alle Rechtsanwälte. Die Nutzungspflicht läuft aber derzeit ins Leere, weil die BRAK das beA zum 22.12.2017 abgeschaltet hat, da es schwere Sicherheitslücken gab.
Die Richter des Anwaltsgerichtshofs halten den Antrag für unzulässig, da ihm ein Rechtsschutzbedürfnis fehle, da die passive Nutzungspflicht derzeit nicht möglich sei, da das System abgeschaltet ist. Ein Urteil zugunsten des klagenden Rechtsanwaltes würde nach Auffassung der Richter nichts an der derzeitigen Ist-Situation ändern, denn solange das beA-System offline ist, können dort keine (wirksamen) Zustellungen erfolgen und es besteht keine passive Nutzungspflicht ohne tatsächliche Nutzungsmöglichkeit.
Ab dem 03.09.2018 soll das beA-System wieder hochgefahren werden, mit der Folge, dass die passive Nutzungspflicht erst ab diesem Datum Wirkung entfaltet.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Rechtsanwälte im Berufsrecht und rund um das Thema „beA“