Der Anwaltsgerichtshof Stuttgart hat mit Beschluss vom 19.10.2018 unter dem Aktenzeichen 13/2018 II dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 59e Abs. 2 Satz 1 und § 59f Abs. 1 BRAO mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind.
Nach geltendem Recht (§ 59e Abs. 2 Satz 1 und § 59f Abs. 1 BRAO) müssen bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Mehrheit der Geschäftsanteile sowie der Stimmrechte Rechtsanwälten zustehen und die Geschäftsführer der Gesellschaft müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein. Der Anwaltsgerichtshof Stuttgart hatte über die Klage einer Rechtsanwalts-GmbH zu entscheiden, deren geplante Satzungsänderung die zuständige Rechtsanwaltskammer beanstandet hatte. Die Gesellschaft hatte gegenüber der Kammer angekündigt, einen Steuerberater zum weiteren Geschäftsführer zu bestellen, wodurch die gesetzlichen Mehrheitserfordernisse nicht mehr gewahrt wären. Die Kammer teilte daraufhin mit, dass die geplante Satzungsänderung rechtswidrig sei und dass sie der GmbH die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft entziehen müsse, sollte die Satzung geändert werden.
Der Anwaltsgerichtshof Stuttgart hält § 59e Abs. 2 Satz 1 und § 59f Abs. 1 BRAO für verfassungswidrig, soweit sie eine Anteils- und Stimmrechtsmehrheit sowie eine Leitungsmacht von Rechtsanwälten vorschreiben und bei einer Missachtung eine Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ausschließen.
Der Anwaltsgerichtshof hat daher das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Klärung vorgelegt.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Rechtsanwälte im Berufsrecht.