Das Verwaltungsgericht Bremen hat am 20.08.2021 zum Aktenzeichen 2 V 1576/21 die Stadt Bremen verpflichtet, am 11. und 12.09.2021 das Gelände der Galopprennbahn in Bremen einem Verein zur Verfügung zu stellen, um dort ein Galopprennen durchzuführen.
Aus der Pressemitteilung des VG Bremen vom 23.08.2021 ergibt sich:
Dieser Verein war früher Eigentümer des Geländes. Heute gehört es der Stadt. In einem Volksentscheid wurden 2019 per Gesetz seine Bebauung abgelehnt und Regelungen zu seiner Nutzung während einer Übergangsphase festgelegt. Die Stadt hat per Vertrag einen privaten Dritten mit der Koordination dieser Nutzungen beauftragt. An dessen Entscheidungen sind jedoch ein Lenkungsausschuss mit Vertretern der Stadt und ein Regionalausschuss des Beirates Hemelingen beteiligt, in dessen Gebiet das Gelände liegt. Diese haben beschlossen, dort keine Galopprennen mehr durchzuführen. Dem entsprechend wurde der Antrag des Vereins von dem privaten Dritten abgelehnt.
Daraufhin hat der Verein am 4.8.2021 beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Stadt Bremen ist dem Antrag entgegengetreten. Das Gelände sei keine öffentliche Einrichtung mehr.
Das Gericht hat die Stadt Bremen wie oben erwähnt verpflichtet. Das Gelände sei eine öffentliche Einrichtung, weil es durch das Gesetz von 2019 für die Übergangsphase für Zwecke der Erholung, Freizeit, Sport und Kultur der Allgemeinheit gewidmet sei. Das decke auch ein Galopprennen ab. Weder der private Dritte noch der Regionalausschuss des Beirats Hemelingen seien berechtigt, diese gesetzliche Widmung aufzuheben.
Bei der Nutzung sei wohl die Richtlinie zur Zwischennutzung von öffentlichen Flächen der Stadtgemeinde Bremen zu berücksichtigen, nach der eine Nutzung keine Interessen anderer Nutzer tangieren dürfe. Solche Interessenkonflikte seien an dem fraglichen Wochenende jedoch nicht ersichtlich. Da das Gelände auch bisher für Reitsportveranstaltungen genutzt wurde, seien auch keine Schäden zu erwarten.
Die Stadt habe zwar über einen Teil des Geländes einen Kaufvertrag mit einem Dritten geschlossen, die Abwicklung dieses Geschäfts werde durch die Nutzung an dem Wochenende jedoch nicht beeinträchtigt.