Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat am 23.08.2021 zum Aktenzeichen 10 CS 21.2196 die Beschwerde der Veranstalter einer Fahrrad-Demonstration mit dem Thema „Raddemo Südtour Ohne Kerosin Nach Berlin“ am 24.08.2021 zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 23.08.2021 ergibt sich:
Die Veranstalter hatten geplant, von Nürnberg aus u.a. ein etwa 17 km langes Teilstück der A 73 Richtung Erlangen zu befahren. Die Versammlungsbehörde der Stadt Nürnberg hatte dies untersagt und die Route auf ein kürzeres Teilstück des Frankenschnellwegs in Nürnberg beschränkt, weil die geplante Route über die A 73 Rechte Dritter gefährde und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf unverhältnismäßige Art und Weise beeinträchtige. Hiergegen hatten sich die Veranstalter heute Vormittag mit einem Eilantrag gewandt.
Wie bereits zuvor das Verwaltungsgericht Ansbach, sah auch der für das Versammlungsrecht zuständige 10. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Routenänderung bei summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit als rechtmäßig an. Die Veranstalter hätten mit ihrer Beschwerde nicht dargelegt, dass die Beschränkung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit führe.