Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 20.08.2021 zum Aktenzeichen 2 E 3591/21 einen Eilantrag abgelehnt, der darauf gerichtet war, eine Feier mit bis zu 250 Gästen in einem Restaurant auf der Reeperbahn durchführen zu können.
Aus der Pressemitteilung des VG Hamburg vom 21.08.2021 ergibt sich:
Vorgesehen war eine Tanzveranstaltung in einem Innenraum eines Restaurants auf der Reeperbahn. Sie sollte um 23:00 Uhr am 21. August 2021 beginnen und am Folgetag um 5:00 Uhr morgens enden. Geplant war ein DJ-Bereich, Bereiche zum Stehen und zum Sitzen für die Gäste sowie der Verkauf von Getränken. Sämtliche Gäste und Mitarbeiter, unabhängig von ihrem Impfstatus oder von ihrem Status als Genesene, sollten vorab mit einem Antigenschnelltest auf das Coronavirus getestet werden.
Der von der Antragstellerin gestellte Eilantrag ist ohne Erfolg geblieben. Nach Auffassung der zuständigen Kammer verstößt die geplante Veranstaltung gegen zahlreiche Vorgaben der Coronavirus-Eindämmungsverordnung, u.a. die Beschränkung von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne feste Sitzplätze auf 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), das sog. Tanzverbot (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6) und die Sperrstundenregelung (§ 15 Abs. 4 Satz 1). Diese Vorgaben, insbesondere das Verbot, „Tanzlustbarkeiten“ in geschlossenen Räumen zu veranstalten, seien nach der hier erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung trotz der erheblichen Auswirkungen auf die Veranstaltungsbranche rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere verhältnismäßig.
Der Antragstellerin sei aufgrund der zahlreichen Verstöße gegen infektionsschutzrechtliche Vorgaben unter Infektionsschutzgesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung des vorgelegten Schutzkonzepts auch nicht ausnahmsweise die Durchführung der von ihr geplanten Veranstaltung zu erlauben. Den bestehenden Gefahren werde insbesondere nicht hinreichend durch die vorgesehene tagesaktuelle Testung aller anwesenden Personen begegnet.
Die Kammer weist in der Entscheidung klarstellend darauf hin, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nicht ein Tanzverbot für private Gesellschaften war, das Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 17. August 2021 gewesen ist (14 E 3490/21).
Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.