Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 18.03.2021 zum Aktenzeichen 26 Sa 741/20 entschieden, dass der Auslegung einer Betriebsvereinbarung, ebenso wie der Auslegung eines Interessenausgleichs und Sozialplans, normative Wirkung i.S.d. § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG zukommt.
Die Auslegung hat nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung zu erfolgen.
Maßgeblich ist unter Zugrundelegung des Wortlauts der Gesamtzusammenhang und die Systematik.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Betriebsparteien tarifliche Regelungen in eine Betriebsvereinbarung einbeziehen.
Setzt eine Sozialplanregelung für einen Anspruch auf eine Abfindung voraus, dass das jeweilige Belegschaftsmitglied bei dem neuen Arbeitgeber nur eine niedrigere Vergütung beanspruchen kann, so ist nicht die tatsächlich gezahlte Vergütung maßgeblich, sondern nur diejenige, die der Arbeitgeber bei Anwendung des Tarifvertrages zuzahlen verpflichtet gewesen wäre.