Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 11.03.2021 zum Aktenzeichen 10 TaBV 811/20 entschieden, dass die Zuordnung einer Filiale eines Betriebes zu einem anderen Betrieb des Arbeitgebers für die in der Filiale beschäftigten Arbeitnehmer eine personelle Einzelmaßnahme darstellt.
Es handelt sich hierbei um eine Betriebsänderung in Form einer Abspaltung.
Eine solche personelle Einzelmaßnahme erfordert eine Beteiligung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG.
Dies gilt auch für den Fall, dass sich neben der Zuordnung der Filiale zu dem anderen Betrieb keine Änderung der Tätigkeit erfolgt.