Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.06.2021 zum Aktenzeichen V ZB 22/20 entschieden, dass die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem nach § 15a EGZPO obligatorischen Güteverfahren keine erstattungsfähigen (Vorbereitungs-)Kosten des späteren Rechtsstreits sind.
Die Parteien sind Nachbarn.
In einem zwischen ihnen geführten Nachbarrechtsstreit wurden den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Vor der Einleitung des Rechtsstreits hatten die Kläger – wie nach dem Landesrecht in Verbindung mit § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO erforderlich – die Gütestelle angerufen.
Ein Einigungsversuch war daran gescheitert, dass vor der Gütestelle zwar die Kläger im Beistand ihrer späteren Prozessbevollmächtigten, nicht aber die Beklagten erschienen waren.
Die Kläger haben beantragt, die Kosten der anwaltlichen Vertretung in dem Schlichtungsverfahren gegen die Beklagten festzusetzen.
Die geltend gemachten Anwaltskosten sind nicht nach § 15a Abs. 4 EGZPO als Kosten des Rechtsstreits zu behandeln.
Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten anwaltlicher Vertretung im Güteverfahren nach § 91 Abs. 1 ZPO bislang nur für freiwillige Güteverfahren entschieden und sie verneint.
Ob es sich bei den Kosten anwaltlichen Beistandes in einem obligatorischen Güteverfahren um Vorbereitungskosten handelt, wird unterschiedlich beantwortet.
Der Senat entscheidet die Frage im Sinne der ersten Ansicht. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem nach § 15a EGZPO obligatorischen Güteverfahren sind keine erstattungsfähigen (Vorbereitungs-)Kosten des späteren Rechtsstreits.
Das Verfahren vor der Gütestelle ist zudem einfach strukturiert.