Das Zweite Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (2. Patentrechtsmodernisierungsgesetz – 2. PatMoG) sieht zahlreiche Neuregelungen im Patentrecht und in weiteren Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes für die Verfahren vor dem DPMA vor.
Aus der Pressemitteilung des DPMA vom 18.08.2021 ergibt sich:
Die neuen Regelungen sind am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I S. 3490) verkündet worden. „Das Reformpaket stärkt die herausragende Stellung Deutschlands und des Deutschen Patent- und Markenamts als Standort für den Schutz geistigen Eigentums im europäischen und internationalen Vergleich„, kommentierte DPMA-Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer.
Ein wichtiges Element des 2. PatMoG für Verfahren vor dem DPMA ist die ab dem kommenden Jahr vorgesehene Möglichkeit, an Verhandlungen, Anhörungen und Vernehmungen in den Schutzrechtsverfahren im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. Beteiligte können also in geeigneten Fällen nach Entscheidung des DPMA per Videokonferenz an Sitzungen teilnehmen. Dies spart in vielen Fällen Kosten und Zeit und kann die Verfahren beschleunigen. Es besteht aber weiterhin auch die Möglichkeit, direkt vor Ort teilzunehmen. „Die Corona-Pandemie hat uns noch einmal verdeutlicht, wie wichtig es ist, für unsere Kundinnen und Kunden flexible und maßgeschneiderte Lösungen parat zu haben“, sagte die DPMA-Präsidentin. „Mit der Möglichkeit, online per Videokonferenz an Verhandlungen, Anhörungen und Vernehmungen teilzunehmen, erweitern wir unser E-Government-Angebot und verfolgen so unser Leitbild der digitalen Dienstleistungsbehörde.“
Mit dem 2. PatMoG wird auch eine einheitliche Feiertagsregelung geschaffen. Künftig werden alle an mindestens einer der Dienststellen des DPMA geltenden gesetzlichen Feiertage fristverlängernd anerkannt. Da die Standorte des DPMA in unterschiedlichen Bundesländern liegen, gelten dort auch unterschiedliche Feiertage.
Eine weitere Gesetzesänderung trägt dem seit langem geäußerten Anliegen der Anmelderschaft Rechnung: Die Frist zur Einleitung der nationalen Phase für internationale Anmeldungen (PCT-Anmeldungen) beim DPMA als Bestimmungs- beziehungsweise ausgewähltem Amt wird von bislang 30 auf 31 Monate verlängert. „Erfahrungsgemäß schöpfen viele Anmelder die Frist zur Einleitung der nationalen Phase umfassend aus“, sagte DPMA-Präsidentin Rudloff-Schäffer. Ein langer Entscheidungszeitraum sei besonders im PCT-Bereich sehr wichtig, um die Erfolgsaussichten der Einleitung der nationalen Phase der Patentanmeldung zu beurteilen, um etwaige Investoren für die Kommerzialisierung der Erfindung zu suchen oder um formale Schritte vorzubereiten.
Die drei genannten Änderungen treten zum 1. Mai 2022 in Kraft. Für die Teilnahme an Verhandlungen, Anhörungen und Vernehmungen im Wege der Videokonferenz wird das DPMA zunächst die erforderlichen technischen Voraussetzungen schaffen.
Zum 1. Mai 2022 werden außerdem die Jahresgebühren für ergänzende Schutzzertifikate angehoben und das Markenrecht wird an die aktuelle Rechtslage des Madrider Systems zum internationalen Markenschutz angepasst.
Weitere Änderungen und Neuregelungen in den Schutzrechtsgesetzen, die nach Artikel 13 Absatz 1 des 2. PatMoG bereits am 18. August 2021 in Kraft getreten sind, dienen primär der Verfahrensvereinfachung und Klarstellung.