Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 17.08.2021 zum Aktenzeichen 14 E 3490/21 einem Eilantrag eines Hochzeitpaares stattgeben, mit dem sich dieses gegen das in der Coronavirus-Eindämmungsverordnung geregelte und auch für private Feierlichkeiten in Veranstaltungsräumen geltende Tanzverbot gewandt hatte.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 17.08.2021 ergibt sich:
Die Antragsteller wollen in einem Veranstaltungsraum eines Hamburger Hotels vom 20. August 2021 auf den 21. August 2021 eine Hochzeitfeier veranstalten, an der 51 Personen über 14 Jahre teilnehmen sollen, von denen 41 vollständig gegen die Covid-19-Erkrankung geimpft sind. Nach der heutigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um eine private Feierlichkeit mit bis zu zehn Personen im Sinne des § 4a Abs. 2 Coronavirus-Eindämmungsverordnung, weil die vollständig geimpften Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgrund der Vorgaben der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung bei der Ermittlung der Personenzahl außer Betracht bleiben müssten. Das nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Coronavirus-Eindämmungsverordnung auch für private Feierlichkeiten in Veranstaltungsräumen geltende Tanzverbot erweise sich nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung als unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig.
Es begegne im Grundsatz zwar keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Verordnungsgeber bei solchen privaten Feierlichkeiten, die in einem Veranstaltungsraum, Festsaal oder gastronomischen Betrieb stattfänden, auf die allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen, inklusive dem Tanzverbot, verweise. Denn je nach Ausgestaltung der jeweiligen Veranstaltung und des Veranstaltungsortes könne es leicht zu einer Vermengung mit veranstaltungsfremden (ungeimpften) Personen kommen, die sich unkontrolliert unter die Tanzenden mischten und dadurch einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt würden, ohne dass dies nachverfolgbar wäre. Indes führe das ausnahmslose Tanzverbot dazu, dass auch auf solchen Veranstaltungen nicht getanzt werden dürfe, von denen – wie hier – keine relevante Gefahr für das Infektionsgeschehen ausgehe. So würde das Tanzverbot nach der gegenwärtigen Regelung auch für eine geschlossene private Feier gelten, an der ausschließlich vollständig Geimpfte teilnähmen, obwohl diese nach der Einschätzung des RKI bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielten.
Nach Auffassung der Kammer gehe auch von der von den Antragstellern geplanten Hochzeitsfeier ein derart niedriges Infektionsrisiko aus, dass das absolute Tanzverbot nicht mehr gerechtfertigt sei. Angesichts der von dem Verordnungsgeber selbst vorgenommenen Wertungen, der Feierlichkeiten im privaten Wohnraum nicht den allgemeinen Vorgaben für Veranstaltungen unterworfen habe, komme es für die Bewertung der vom Tanzen ausgehenden Infektionsgefahren nicht auf die Gefährdung der Gäste der Hochzeitsgesellschaft untereinander, sondern nur auf die Gefährdung veranstaltungsfremder Personen an. Da es sich hier um eine geschlossene Gesellschaft in einem separaten Veranstaltungssaal mit engen persönlichen Bindungen zahlreicher Gäste untereinander handele, erachte es die Kammer für so gut wie ausgeschlossen, dass sich andere, nicht geladene Gäste zu der Veranstaltung gesellten. Zugleich führten die zahlreichen vorgesehenen Schutzmaßnahmen dazu, dass für das im Veranstaltungsraum eingesetzte Hotelpersonal durch das Tanzen der Gäste im Vergleich zum ohnehin gegebenen Infektionsrisiko durch das Bedienen der Hochzeitsgesellschaft kein relevant erhöhtes Infektionsrisiko zu erkennen sei.
Gegen die Entscheidung kann die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.