Der Bundesgerichtshof hat am 29.06.2021 zu den Aktenzeichen XI ZR 19/20 und XI ZR 46/20 entschieden, dass Banken die Zinssätze für Dispokredite in der Werbung und im Preisverzeichnis deutlich hervorheben müssen. Hat eine Bank nach Kundengruppen differenzierte Zinssätze, darf sie den Überziehungszinssatz nicht mit „bis zu 10,90 Prozent“ angeben. Das hat der BGH in zwei Verfahren gegen die Deutsche Bank und die Sparda-Bank Hessen entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die beiden Banken geklagt.
Aus der Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) vom 18.08.2021 ergibt sich:
„Die Urteile des Bundesgerichtshofes sind ein wichtiger Schritt für mehr Transparenz bei den Dispozinsen“, sagt David Bode, Rechtsreferent beim vzbv. „Banken müssen die Zinssätze besonders hervorheben und eindeutig über die Kosten für eine Kontoüberziehung informieren. Das ist auch bitter nötig. Viele Banken verlangen auch in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase noch einen Zinssatz von mehr als zehn Prozent.“
Angaben zu Dispozinsen müssen klar sein und Auffallen
Schon seit März 2016 sind Banken verpflichtet, die Zinssätze für Überziehungsmöglichkeiten „klar, eindeutig und in auffallender Weise“ anzugeben. Auf der Internetseite der Sparda-Bank Hessen hoben sich die Dispozinssätze nicht von den übrigen Angaben im Preisverzeichnis und im Preisaushang ab. Die Deutsche Bank gab im Internet den Zinssatz für Dispokredite für Nutzer eines AktivKontos mit „bis zu 10,90 % p.a.“ an. In Klammern stand, dass sich der Zinssatz nach Dauer und Umfang der Kundenbeziehung richte. Damit blieb es für Kunden weitgehend im Dunkeln, wie viel Zinsen sie für eine Kontoüberziehung zahlen müssen. Aus dem online abrufbaren Preisaushang ging eine Zinsspanne von 7,90 bis 10,90 Prozent hervor – allerdings nicht in auffallender Weise.
Der vzbv hatte bei beiden Banken beanstandet, dass die Dispozinssätze nicht hervorgehoben waren. Bei der Deutschen Bank kritisierte der Verband außerdem die ungenaue Zinsangabe.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte beiden Klagen stattgegeben. Die dagegen gerichteten Revisionen der Banken wies der Bundesgerichtshof jetzt in letzter Instanz ab.
„Bis zu“-Zinssatz reicht nicht aus
Die Richter stellten klar: Dispozinssätze müssen deutlich gegenüber den anderen Angaben zum Girokonto hervorgehoben sein. Nur dann werden Kundinnen und Kunden in auffallender Weise über die Kosten der Kontoüberziehung informiert, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist. Das Gericht schloss sich außerdem der Auffassung des vzbv an, dass es nicht klar und eindeutig ist, wenn eine Bank nach Kundengruppen differenzierte Dispozinssätze hat, aber lediglich einen Zinssatz „bis zu … Prozent“ nennt. Zuvor hatte bereits das Oberlandesgericht Frankfurt geurteilt, dass die Dispozinsen nicht in der Gesamtdarstellung der Bankkonditionen versteckt sein dürfen und Banken mit differenzierten Zinssätzen zumindest die Zinsspanne angeben müssen.