Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Juli 2021 zum Aktenzeichen 2 BvR 1195/21 Ausführungen zur Entlassung zum Halbstrafentermin gemacht.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Haftbefehl.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 23. Oktober 2020 aufgrund des auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts Trier vom selben Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am 11. Mai 2021 verurteilte ihn das Landgericht Trier wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Das Urteil ist aufgrund der vom Beschwerdeführer eingelegten Revision nicht rechtskräftig. Ferner beschloss das Landgericht, den Haftbefehl des Amtsgerichts vom 23. Oktober 2020 aufrechtzuerhalten.
Der vom Beschwerdeführer gegen den Haftbefehl und den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts vom 11. Mai 2021 eingelegten Beschwerde half das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom 17. Mai 2021 nicht ab. Mit angegriffenem Beschluss vom 7. Juni 2021 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde als unbegründet zurück. Es liege weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr vor. Die beträchtliche Straferwartung werde nicht derart durch die bereits erlittene Untersuchungshaft gemindert, dass der bestehende Fluchtanreiz zu verneinen wäre. Der Beschwerdeführer befinde sich seit knapp acht Monaten in Untersuchungshaft. Damit drohe ihm im Falle der Rechtskraft des Urteils nach Anrechnung der Untersuchungshaft jedenfalls eine zu verbüßende Reststrafe von noch einem Jahr und zehn Monaten.
Zum voraussichtlichen Entlassungstermin führte das Oberlandesgericht aus:
Eine Entlassung zum Halbstrafentermin kommt schon aufgrund der Höhe der Strafe nicht in Betracht (vgl. § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB: „…und diese zwei Jahre nicht übersteigt…“). Der Zweidrittelzeitpunkt berechnet sich unter Abzug der bereits erlittenen Untersuchungshaft auf noch ein Jahr.
Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts den erhöhten Begründungsanforderungen für Haftentscheidungen gerecht geworden ist. Der Beschluss vom 7. Juni 2021 enthält zwar aktuelle Ausführungen zu der voraussichtlich noch zu verbüßenden Reststrafe nach Anrechnung der Untersuchungshaft. Die Darlegungen des Senats deuten aber darauf hin, dass er die Möglichkeit der Aussetzung des Restes der Freiheitsstrafe zum Halbstrafenzeitpunkt nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB übersehen hat. Denn er hat zur Begründung einer nicht vorhandenen Möglichkeit zur Aussetzung zum Halbstrafentermin ausdrücklich lediglich auf § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB abgestellt. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei einer Auseinandersetzung mit § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB im Hinblick auf eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu einem anderen Abwägungsergebnis gekommen wäre. Denn in diesem Fall wäre unter Anrechnung der bereits vollzogenen Untersuchungshaft von einer kürzeren noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Da das Oberlandesgericht zur Begründung seiner Entscheidung auf den prognostizierten weiteren Inhaftierungszeitraum des Beschwerdeführers abgestellt hat, hätte es daher zumindest angeben müssen, dass auch unter Berücksichtigung des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB eine Entlassung zum Halbstrafentermin fernliegend ist, um die getroffene Entscheidung intersubjektiv nachvollziehbar erscheinen zu lassen.