Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.05.2021 zum Aktenzeichen 6 Sa 51/21 entschieden, dass bei tariflichen Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann erfüllt werden, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt.
Enthalten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe, so müssen die Tätigkeitsbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinien für die Bewertung mitberücksichtigt werden.
Die Untereinheiten der in dem Tätigkeitsbeispiel zur Gehaltsgruppe VI b) des Gehaltsrahmenabkommens Groß- und Außenhandel NRW beispielhaft aufgeführten Abteilungen stellen keine Abteilungen im Sinne dieser Tarifnorm dar.
Folglich fällt die Leiterin des im Wesentlichen den Kassenbereich umfassenden sog. Checkouteines Selbstbedienungs-Großmarktes nicht unter dieses Tätigkeitsbeispiel.
Unter einem Checkout ist lediglich eine Untereinheit des im Tätigkeitsbeispiel ausdrücklich aufgeführten „Verkaufs“ zu verstehen.
Es mangelt in diesem Fall an ein von anderen Einheiten deutlich abgrenzbarer eigener Zweck, da die Kasse einen untrennbaren Bestandteil des Verkaufsdarstellt.