Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 29.06.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 297/20 entschieden, dass die Möglichkeit des Abschlusses einer aufschiebend bedingter Betriebsvereinbarung besteht, sofern der Eintritt der vereinbarten Bedingung für alle Beteiligten ohne Weiteres festgestellt werden kann.
Dies gilt vor allem auch für die Arbeitnehmer als Normunterworfene.