Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 10.12.2020 zum Aktenzeichen 5 Sa 1246/20 entschieden, dass allein die Umsetzung einer Lehrkraft von einer Grundschule an eine andere Grundschule keine Änderung der auszuübenden Tätigkeit darstellt, welche zum Wegfall der bisherigen Eingruppierung führt.
Lediglich dann, wenn der Arbeitsort die auszuübende Tätigkeit bestimmt, kann eine Änderung des Arbeitsortes auch eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit nach sich ziehen.