Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 27.04.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 153/20 entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber oder seiner Vertreter derart beleidigt, dass diese Beleidigungen nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, diese einen Kündigungsgrund „an sich“ darstellt.
Der Arbeitnehmer kann sich in diesem Fall nicht erfolgreich auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 Abs. 1 GG berufen.
Der Arbeitgeber muss keine unsachlichen Angriffe groben Ausmaßes hinnehmen, die seine Führungsposition in Frage stellen.
Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit einem empfindlichen Übel, kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein rechtfertigender Verstoß gegen seine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Arbeitgebers vorliegen, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
Einer vorherigen Abmahnung bedarf es aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung nicht.
Ob das Verhalten des Arbeitnehmers einen Straftatbestand erfüllt ist in diesem Fall ohne Belang.