Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 27.05.2021 zum Aktenzeichen 6 Sa 20/21 entschieden, dass eine „außerordentliche Kündigung„, die sich auf die tariflichen Regelungen zur ordentlichen Kündigung Bezug bezieht, hinsichtlich des vom Kündigenden gemeinten Beendigungsdatum unbestimmt ist.
Dies hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Grundsätzlich ist eine außerordentliche Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist bzw. nach einer erteilten erfolglosen Abmahnung zulässig.