Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat am 11.08.2021 zum Aktenzeichen 25 CE 21.2085 entschieden, dass auf Indoor-Spielplätzen für Kinder ab dem sechsten Geburtstag eine Maskenpflicht besteht.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 12.08.2021 ergibt sich:
Eine anderslautende Entscheidung des VG Würzburg vom 3. August 2021, gegen die der Freistaat Bayern Beschwerde eingelegt hatte, hob der für das Infektionsschutzrecht zuständige 25. Senat insoweit auf. Die Maskenpflicht ergebe sich aus der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Dass die Regelung für Indoor-Spielplätze auf eine Vorschrift verweise, in der eine Maskenpflicht für „Fahrgäste“ vorgesehen sei, stehe dem nicht entgegen. Die Verordnung gelte entsprechend auch für Besucher von Indoor-Spielplätzen. Es sei davon auszugehen, dass der Freistaat Bayern gerade in Innenräumen Infektionsgefahren effektiv eindämmen wolle.