BRAK begrüßt Überlegungen zur Reform des Namensrechts

12. August 2021 -

Die BRAK begrüßt die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgestellten Eckpunkte zur Reform des Namensrechts.

Aus BRAK; Newsletter „Nachrichten aus Berlin“ Nr. 16/2021 vom 11.08.2021 ergibt sich:

Die von einer Arbeitsgruppe von Expert*innen aus Justiz, Behörden und Wissenschaft erarbeiteten Eckpunkte sehen insbesondere vor, die in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen zum Namensrecht in einem Gesetz zusammenzuführen sowie ein übersichtliches System zum Namenserwerb zu schaffen, das auch die Möglichkeiten, den Namen zu ändern sowie Doppelnamen zu führen, erleichtern soll. Zudem soll die Zuständigkeit für namensrechtliche Fragen bei den Standesämtern konzentriert werden. Diesen zurückhaltend liberalisierenden Ansatz begrüßt die BRAK. Sie hält es jedoch für sachgerechter, das Namensrecht im Familienrecht (4. Buch des BGB) und nicht im Allgemeinen Teil des BGB zu konzentrieren, da die Namensgebung einen engen Bezug zu familienrechtlichen Ereignissen habe.

Die angedachte Möglichkeit, alle zehn Jahre den Vor- und/oder Familiennamen ändern zu dürfen, lehnt die BRAK hingegen ab. Die Namensänderung müsse auch weiterhin einen wichtigen Grund voraussetzen; dies diene u.a. dem Schutz des Rechtsverkehrs und schütze zudem Personen, deren Namen faktisch ihre Marke sei, etwa Künstler*innen, Politiker*innen oder Unternehmer*innen, davor, dass jemand anderes ihren Namen annehmen und sich ihren Ruf zunutze machen könne.

Weitere Informationen

BRAK-Stellungnahme Nr. 48/2021 (PDF, 140 KB)

Eckpunkte zur Reform des Namensrechts (PDF, 129 KB)