Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald hat am 06.08.2021 zum Aktenzeichen 1 M 521/21 OVG die Beschwerde der Veranstalterin des „Piraten Open Air Theaters“ in Grevesmühlen gegen eine Entscheidung des VG Schwerin, mit der der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg verpflichtet worden ist, Lärmimmissionsmessungen durch die Veranstalterin durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen, zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des OVG MV Nr. 13/2021 vom 06.08.2021 ergibt sich:
Nachbarn des Piraten Open Air Theaters, die sich durch den von dem Spielbetrieb, insbesondere von den Knalleffekten (Pistolen- und Gewehrschüsse, Kanonendonner und Feuerwerk), ausgehenden Lärm gestört fühlen, hatten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Antrag auf Untersagung des Spielbetriebs gegen den Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg gestellt. Die Veranstalterin ist zu diesem Verfahren als Beigeladene hinzugezogen worden.
Das Oberverwaltungsgericht führt in seiner Entscheidung aus, die Beschwerde der Veranstalterin genüge nicht dem gesetzlichen Darlegungserfordernis und führe im Übrigen auch in der Sache nicht zum Erfolg. Insbesondere fehle den Nachbarn nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag. Auch reiche der bloße Verweis der Veranstalterin in ihrer Beschwerde darauf, dass die Antragsteller baurechtlich im Außenbereich und nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, in einem Mischgebiet wohnen, zur Begründung der Beschwerde nicht aus. Letztlich folge aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz, dass schädliche Umwelteinwirkungen (durch Lärm) bereits vor ihrem Entstehen verhindert werden sollen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.