Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10.10.2018 zum Aktenzeichen XII ZB 231/18 entschieden, dass ein Kind keine zwei Mütter haben kann.
Im konkreten Fall gebar eine Frau ein Kind. Die Frau lebt in einer lesbischen Beziehung. Aufgrund der „Ehe für Alle“ heirateten die zwei Frauen und wurden Eheleute, also Ehefrau und Ehefrau.
Die leibliche Mutter wurde als Mutter eingetragen. Die Ehefrau hingegen wurde gar nicht als weiterer Elternteil eingetragen. Die Nichtmutter verlangte, ebenfalls als Mutter eingetragen zu werden. Das Standesamt lehnte es ab, die Nichtmutter und Ehefrau als weiteren Elternteil oder sogar als weitere Mutter einzutragen.
Die Bundesrichter führten nun aus, dass die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr.1 BGB Mit-Elternteil des Kindes wird. Die direkte Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB kommt dabei nicht in Betracht, weil die Norm nach ihrem klaren Wortlaut allein die Vaterschaft abstellt und diese aufgrund einer widerlegbaren Vermutung einem bestimmten Mann zuweist. Die Richter stellen fest, dass die Abstammungsregeln der §§ 1591 ff. BGB nach wie vor die Eltern-Kind-Zuordnung zu einer Mutter und einem Vater zum Gegenstand haben. Die Bundesrichter merkten zudem an, dass nach ihrer Auffassung in der darin liegenden unterschiedlichen Behandlung von verschieden- und gleichgeschlechtlichen Ehepaaren keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG bestünden. Die Bundesrichter meinen, dass es Aufgabe des Gesetzgebers sei, die Situation der Ungleichbehandlung für homosexuelle Eheleute abzuschaffen – und der Gesetzgeber habe bislang nicht reagiert.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Gleichbehandlungsrecht, Diskriminierungsrecht und Verfassungsrecht!