Das Arbeitsgericht Bonn hat mit Urteil vom 07.07.2021 zum Aktenzeichen 2 Ca 504/21 entschieden, dass für eine Nichtanrechnung von Urlaubstagen gemäß § 9 BUrlG die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses erforderlich ist.
Eine behördliche Isolierungsanordnung aufgrund der Infektion mit SARS-CoV-2 ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift zum Nachweis nicht ausreichend, da es in diesem Fall an einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers mangelt.
Eine analoge Anwendung der Vorschrift ist wegen Nichtvorliegens einer planwidrigen Regelungslücke und vergleichbarer Sachverhalte zu verneinen.
Eine Infektion mit SARS-CoV-2 hat nicht automatisch eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zur Folge.