Angestrebte Mitarbeit einer Arbeitnehmerin im Betrieb ihres Ehegatten stellt nur bei Vorliegen einer Notlage einen wichtigen Grund zur Gewährung von Sonderurlaub dar

06. August 2021 -

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 17.06.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 83/21 entschieden, dass die angestrebte Mitarbeit einer Arbeitnehmerin im Betrieb ihres Ehegatten zur Behebung eines seit längerem bestehenden Personalmangels grundsätzlich kein wichtiger Grund für die Gewährung eines langfristigen unbezahlten Sonderurlaubs ist.

Etwas anderes gilt lediglich bei Vorliegen einer persönlichen Notlage des Ehegatten, die sein Tätigwerden für den Betrieb vorübergehend unmöglich macht, wie z. B. bei einer Erkrankung.

Darüber hinaus dürfen dem betroffenen Ehegatten in diesem Fall auch andere Arbeitskräfte nicht zur Verfügung stehen und es muss die Befürchtung bestehen, dass seine Erwerbsgrundlage ohne ein Einspringen des anderen Ehepartners voraussichtlich dauerhaft entfallen wird.