Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 27.11.2018 zum Aktenzeichen 7 Sa 963/18 entschieden, dass eine Lehrerin eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund der Religion zugesprochen erhält.
Im konkreten Fall hat sich eine junge Frau als Lehrerin beworben. Ihre Bewerbung als Diplominformatikerin war nicht erfolgreich, weil sie ein muslimisches Kopftuch trägt. Hierin liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion. Die Frau klagte vor dem Arbeitsgericht.
Die Landesarbeitsrichter haben der jungen Frau eine Entschädigung in Höhe von eineinhalb Monatsvergütungen zugesprochen. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, es liege eine Benachteiligung der jungen Frau im Sinne des § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor. Der öffentliche Arbeitgeber könne sich zur Ablehnung der Bewerberin nicht mit Erfolg auf das Neutralitätsgesetz berufen. Bei der Auslegung dieses Gesetzes sei das Gericht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 (Aktenzeichen 1 BvR 471/10 –, 1 BvR1181/10) gebunden. Hiernach sei für ein gesetzliches allgemeines Verbot religiöser Symbole wie dem Kopftuch eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität erforderlich, die im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden könne. Das Neutralitätsgesetz sei mit der Verfassung vereinbar, weil dieses verfassungskonform ausgelegt werden könne
Damit stärkt das Landesarbeitsgericht Muslima, die sich dazu entschließen aus religiösen Gründen ein Kopftuch zu tragen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Diskriminierungsrecht!