Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat am 06.08.2021 zum Aktenzeichen 5 B 87/21 die Stadt Nordhorn im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Initiative Pro Grafschaft die Genehmigung zur Plakatierung der 46 Wahlanschlagstafeln ab sofort und jeweils an dritter Stelle von links im DIN-A 1-Format zum Zwecke der Wahlwerbung für die Kommunalwahl am 12.09.2021 zu erteilen.
Aus der Pressemitteilung des VG Osnabrück vom 06.08.2021 ergibt sich:
Die Initiative Pro Grafschaft e.V. (IPG) (Antragstellerin) ist ein eingetragener Verein, der seit 2006 an Kommunalwahlen teilnimmt. Die Stadt Nordhorn (Antragsgegnerin) stellt den zur Kommunalwahl antretenden acht Parteien/Wählervereinigungen und einem Einzelbewerber seit dem 24. Juli 2021 46 Wahlanschlagtafeln zur kostenlosen Wahlwerbung zur Verfügung. Jede Tafel bietet Platz für acht Plakate. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit, dass nur den Parteien, die bei der letzten Bundestags- und Kommunalwahl angetreten seien, ein fester Platz auf den Anschlagtafeln zugewiesen werde. Daraus ergebe sich die folgende Reihenfolge: CDU, SPD, Grüne, FDP, Linke, Sonstige, Sonstige, Sonstige. Hintergrund seien praktische Gründe: Parteien, die bei beiden Wahlen anträten, hätten so die Möglichkeit für beide Wahlen die gleichen Plakate zu verwenden, eine zeitaufwändige Neubeklebung nach der Kommunalwahl für die Bundestagswahl werde auf diese Weise verhindert.
Die Antragstellerin sieht sich durch diese Praxis benachteiligt und begehrt mit ihrem Antrag einen Plakatplatz an der dritten Stelle von links. Sie begründet dies mit ihrer Drittplatzierung bei der letzten Kommunalwahl. Es sei seit jeher so gehandhabt worden, dass die Zuweisung der Plakatflächen sich nach den Ergebnissen der letzten Wahl des gleichen Typs richte.
Das VG Osnabrück gab der Antragstellerin recht.
Diese könne sich als Wählervereinigung wie eine politische Partei auf den im Parteiengesetz (PartG) verankerten Grundsatz der Chancengleichheit berufen. Wenn ein Träger der öffentlichen Gewalt, wie die Antragsgegnerin, Wahlanschlagtafeln zur Verfügung stelle, müsse sie den Platz nach der „Bedeutung der Parteien“ verteilen. Ein Kriterium dafür sei das Ergebnis der vorausgegangenen Wahl. Dies habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt und benachteilige die Antragstellerin, indem sie ihr keinen festen Platz zuweise. Da insgesamt acht Parteien und Wählergruppen sowie ein Einzelbewerber für die Kommunalwahl kandidierten, könne es sogar dazu kommen, dass die Antragstellerin keinen Platz finde. Mit der Antragstellerin sei auch davon auszugehen, dass die konkrete Reihenfolge der Wahlwerbung auf den Tafeln von Relevanz für den Werbeeffekt sei. Die Antragsgegnerin erlaube Wahlwerbung für die Bundestagswahl erst ab dem 13. September, insofern stehe zuvor ausreichend Platz für die Antragstellerin an der begehrten Stelle zur Verfügung. Soweit die Antragsgegnerin darauf verwiesen habe, bei vergangenen Wahlen ähnlich verfahren zu haben, seien diese Wahlen nicht vergleichbar, weil dort keine kommunale Wählervereinigung angetreten sei. Schließlich könnten die von der Antragsgegnerin angestellten praktischen Erwägungen, mit denen sie ein Umkleben verhindern wolle, nicht dazu führen, dass der Antragstellerin das Recht auf Chancengleichheit genommen werde.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.