Das Sozialgericht Stuttgart hat am 15.06.2021 zum Aktenzeichen S 16 SO 336/20 entschieden, dass gegen einen Scheinverwaltungsakt die isolierte Anfechtungsklage oder die Feststellungsklage statthaft ist.
Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 02.08.2021 ergibt sich:
Ein Schreiben mit den Worten: „wir beabsichtigen einen Bescheid zu erlassen, der im Wesentlichen folgenden Inhalt hat“ ist nach dem objektiven Sinngehalt so zu verstehen, dass hiermit noch kein Bescheid erteilt werden sollte.
Der Kläger wandte sich gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Beklagten, mit dem Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII) zurückgefordert wurden. Grund der Rückforderung war, dass der Kläger neben seiner deutschen Rente eine russische Rente erhalten hatte, die auf ein russisches Konto eingezahlt wurde. Bei der Beantragung gab der Kläger in dem dafür vorgesehenen Formular nicht an, dass er eine Altersrente (weder eine deutsche noch eine ausländische Altersrente) bezieht. Dem Antrag fügte er ein Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg bei, aus dem sich ergibt, dass er eine monatliche Rente unter Anrechnung seiner ausländischen Rente bezieht. Auf die Frage der Beklagten, ob der Kläger ausländische Rente erhalte, antwortete er mit nein.
Das Schreiben, mit dem Leistungen zurückgefordert wurden, enthielt folgenden Satz: „wir beabsichtigten einen Bescheid zu erlassen, der im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:“.