Das Bundesverfassungsgericht hat den Bund verpflichtet, das Personenstandsgesetz zu ändern. Fortan muss es auch Menschen, die weder dem männlichen oder dem weiblichen Geschlecht angehören, möglich sein, einen Geschlechtseintrag zu erlangen.
Bei der Geburt eines Kindes ist auch dessen Geschlecht im Geburtenregister zu beurkunden. Bei Kindern, die weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet wurden, konnte die Geburt bisher ohne eine Geschlechtsangabe eingetragen werden. Diese Kinder waren quasi geschlechtslos. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 genügt diese Regelung nicht dem Grundgesetz. Auch für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung müsse das Gesetz einen „positiven Geschlechtseintrag“ ermöglichen.
Der Gesetzentwurf sieht nun den Geschlechtseintrag „divers“ vor. Damit soll neben den bestehenden drei Varianten „weiblich“, „männlich“, „ohne Angabe“ die Möglichkeit geschaffen werden, für intersexuelle Personen das Geschlecht als „divers“ zu beurkunden.
Nicht geklärt sind damit die Fragen,
• ob geschlechtsangleichende Operationen auf Wunsch der Eltern weiterhin möglich sind und dem Kind damit sozusagen das von den Eltern gewünschte Geschlecht aufgezwungen wird?
• welcher Name für Menschen des diversen Geschlechts richtig oder falsch ist?
• ob Menschen des männlichen, weiblichen oder diversen Geschlechts oder ohne Geschlecht geschlechtsangleichende Operationen, Behandlungen und / oder Gutachten von Ärzten benötigen, um das Geschlecht zu wechseln oder erstmalig zu wählen?
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Gleichstellungs-, Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsrecht!