Das Sozialgericht Stuttgart hat am 26.04.2021 zum Aktenzeichen S 17 KR 4897/20 entschieden, dass eine hinzugetretene Krankheit nach § 48 Abs. 1 SGB V nicht alternativ Arbeitsunfähigkeit bewirken muss.
Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 02.08.2021 ergibt sich:
Der Kläger begehrte die Weiterzahlung von Krankengeld und bestritt das Vorliegen einer hinzugetretenen Krankheit gem. § 48 Abs. 1 SGB V mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zweiterkrankung erst später ausgestellt worden sei.
Darauf, ob die zweite Krankheit für sich allein eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, kommt es nach der Entscheidung der Kammer jedoch nicht an. Denn nach § 48 Abs. 1 SGB V erhielten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Trete während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzu, werde die Leistungsdauer nicht verlängert. Da eine hinzugetretene Krankheit den Versicherten nicht arbeitsunfähig machen könne, solange er wegen der zuerst eingetretenen Krankheit noch arbeitsunfähig sei, könne eine hinzugetretene Krankheit für sich allein nie Arbeitsunfähigkeit bewirken. Erst wenn die ursprüngliche Krankheit bzw. die auf ihr beruhende Arbeitsunfähigkeit behoben sei, könne die nunmehr allein Arbeitsunfähigkeit verursachende Zweiterkrankung ihrerseits einen Anspruch auf Krankengeld auslösen. Es habe damit eindeutig eine hinzugetretene Erkrankung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V vorgelegen, als Folge habe sich der Anspruch auf Krankengeld nicht verlängert.