Das Sozialgericht Stuttgart hat am 01.06.2021 zum Aktenzeichen S 6 AL 734/21 entschieden, dass eine Klage, die sich gegen einen Widerspruchsbescheid richtet, der einen Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid als unzulässig verwirft, unbegründet ist.
Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 02.08.2021 ergibt sich:
Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld war von der Beklagten aufgehoben und der Kläger zur Erstattung eines bezifferten Betrages aufgefordert worden. Gegen diesen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hatte der Kläger Widerspruch eingelegt, der durch Widerspruchsbescheid vom 11.01.2021 zurückgewiesen wurde, welcher mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger keine Klage, sondern wandte sich per E-Mail an die Beklagte und führte ausdrücklich aus, dass er erneut Widerspruch einlege. Die Beklagte wies diesen zweiten Widerspruch als unzulässig zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.01.2021). Hiergegen erhob der Kläger form- und fristgerecht Klage.
Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen, da die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 26.01.2021 zu Recht entschieden habe, dass der erneute Widerspruch unzulässig gewesen sei. Das Widerspruchsverfahren ende mit Erlass des Widerspruchsbescheids, § 85 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der danach erneut eingelegte Widerspruch sei unzulässig und durch die Beklagte deshalb zu Recht ohne erneute Sachprüfung verworfen worden. Eine Umdeutung des zweiten Widerspruchs des Klägers in eine Klage komme nicht in Betracht, da der Kläger sich eindeutig an die Beklagte gewendet und eine erneute Überprüfung durch diese gefordert habe. Eine per E-Mail erhobene Klage sei überdies bereits aufgrund der formlosen Einlegung unzulässig. Denn dies erfülle weder das für die Klageerhebung geltende Schriftformerfordernis (§ 90 SGG) noch die sich aus § 65a SGG ergebenden Voraussetzungen für die Einreichung als elektronisches Dokument.