Will ein Bundesligaclub Spiele im Heimstadion bis nach 22 Uhr ausrichten, muss er die Besonderheit dieses Ereignisses künftig nicht mehr begründen.
Aus der Pressemitteilung des BMU vom 04.08.2021 ergibt sich:
Das hat das Bundeskabinett am 04.08.2021 mit einer Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung klargestellt. Sportvereine können Ausnahmen von den regulären Geräuschwerten an bis zu 18 Kalendertagen eines Jahres in Anspruch nehmen. Das ist beispielsweise werktags bei vielen internationalen Begegnungen am Abend oder bei späten Bundesligaspielen am Wochenende der Fall. Es kommt für eine Ausnahme nicht darauf an, ob das Bundesligaspiel in einem Stadion ausgetragen wird, dessen Hauptzweck ohnehin die Durchführung von Bundesligaspielen ist.
Kommunen können Ausnahmen von den regulären Tagwerten oder von der Nachtruhe für Sportveranstaltungen zulassen, sofern diese selten auftreten. Bislang wurde zum Teil bei der Beurteilung der Seltenheit eines Ereignisses auf dessen „Besonderheit“ abgestellt. Diese qualitative Bewertung der Ereignisse wurde von Vereinen, Klägern und Gerichten teils unterschiedlich ausgelegt. Daher hat die Bundesregierung nun das Merkmal der Seltenheit in der Sportanlagenlärmschutzverordnung klargestellt: Überschreitungen der Lärmschutz-Vorgaben durch ein Bundesligaspiel oder eine andere Sportveranstaltung sind selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten. Die „Besonderheit“ muss nicht mehr begründet werden. Diese neu gefasste Vorschrift stellt klar, dass Sportveranstaltungen und Turnierwettkämpfe in einem gewissen Rahmen auch dann durchgeführt werden können, wenn sie lauter sind als vom Lärmschutz vorgesehen. Die Änderung unterstreicht den Grundtenor der geltenden Sportanlagenlärmschutzverordnung und beugt voneinander abweichenden Rechtssprechungen vor.
Dem Beschluss des Bundeskabinetts liegt ein Entschließungsantrag des Bundesrats zu Grunde. Der Bundesrat muss der Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung noch zustimmen. Die Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
Weitere Information
Referentenentwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (PDF, 82 KB)