Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 19.05.2021 zum Aktenzeichen 3 Sa 290/20 entschieden, dass die Tarifvertragsparteien als Normengeber bei der tariflichen Normensetzung jedenfalls mittelbar grundrechtsgebunden sind.
Die Festlegung unterschiedlich hoher Zuschläge für die sog. „regelmäßige Nachtarbeit“ und „unregelmäßige Nachtarbeit“ im Anwendungsbereich des Manteltarifvertrages für die Metallindustrie Hamburgs und Umgebung sowie Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern von der Fassung vom 17.12.2018 stellt keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar, da diese normierten Sachverhalte nicht vergleichbar sind.