Mit Beschluss vom 14.02.2017 zum Aktenzeichen 4 StR 422/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, unter welchen Voraussetzungen das Gericht ein objektiv und subjektiv sorgfalts- und damit fahrlässig ordnungswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG schlussfolgern darf.
Nunmehr muss der THC-Wert im Blut (THC = Tetrahydrocannabinol, zählt zu den psychoaktiven Cannabinoiden und ist der hauptsächlich rauschbewirkende Bestandteil der Hanfpflanze (Cannabis)) mindestens 1,0 ng/ml betragen.
Das bedeutet, dass ein Kraftfahrer nach vorausgegangenem bewussten Konsum von Cannabis verpflichtet ist, vor Antritt der Fahrt durch gehörige Selbstprüfung – soweit erforderlich – nach Einholung fachkundigen Rats und notfalls, sofern eine eindeutige Beurteilungsgrundlage nicht zu erlangen ist, durch Abstandnahme von der Fahrt sicherzustellen, dass er nicht mit einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt.
Das Gericht darf auch bereits allein aus der Feststellung eines entsprechenden THC-Werts im Blut auf ein nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten schließen und damit wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einem Bußgeld und ggf. „Punkte in Flensburg“ verurteilen.
Also, selbst wenn der Autofahrer beispielsweise am Tag vor der betreffenden Fahrt gekifft hat und der Rest-THC-Wert im Blut 1,0 ng/ml oder mehr beträgt, darf der Richter auf das ordnungswidrige Verhalten schließen.
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