Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.07.2021 zum Aktenzeichen 2 B 21.1414 entschieden, dass die Berufung der Landeshauptstadt München teilweise Erfolg hat.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 30.07.2021 ergibt sich:
Der BayVGH hat die Wiederaufbauverfügung im Hinblick auf Kubatur und Dachform als rechtmäßig erachtet und insoweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München abgeändert. Der Grundstückseigentümer hat nach der Anordnung im Bescheid einen Bauantrag einzureichen und das Gebäude innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung wiederherzustellen. Die weitergehenden Anordnungen der Landeshauptstadt München zur Verwendung von noch vorhandenen Gebäudeteilen und Bausubstanzen (Giebelwand, Keller und Mauerziegel) wurde vom BayVGH als nicht rechtmäßig erachtet und der Bescheid insoweit aufgehoben.
Für die Verfahrensbeteiligten besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständig abgefassten Urteilsgründe eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Eine Revision wurde vom BayVGH nicht zugelassen. Die Urteilsbegründung in der Sache steht noch aus.