Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 29.07.2021 zum Aktenzeichen 111 C 123/21 in einem von Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass ein für eine Hochzeitsfeier gebuchter DJ nichts erhält, wenn die Hochzeit vom Brautpaar aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt wird.
Der gebuchte DJ klagt gegen das Brautpaar wegen der Vergütung.
Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass der DJ keinen Anspruch gegen das Brautpaar aus §§ 611, 614, 628 BG hat.
Der Vertrag ist als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB zu qualifizieren. Der Kläger sollte DJ-Leistungen erbringen. Ein bestimmter Erfolg war nicht geschuldet.
Nach § 614 BGB entsteht der Vergütungsanspruch erst nach Erbringung der Leistung.
Der Dienstvertrag wurde durch die Kündigung des Brautpaares wirksam gemäß § 626 Abs. 1 BGB beendet. Der Vertrag sah eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit nach dem DJ Booking Vertrag vor. Für den Fall der ordentlichen Kündigung eines Dienstvertrages sieht das Gesetz einen Vergütungsanspruch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages nicht vor.
§ 628 Abs. 1 BGB enthält eine §§ 611, 611a BGB ergänzende Regelung des Vergütungsanspruchs bei vorzeitiger Beendigung von Dienstverhältnisses aller Art aufgrund der §§ 626 f. BGB. Besondere Bedeutung hat die Regelung, wenn eine Vergütung nur für die Gesamtleitung festgesetzt war. Diesbezüglich benennt die Vorschrift deklaratorisch allgemeine Grundsätze. Das Dienstverhältnis wandelt sich in ein vermögensrechtliches Abwicklungsverhältnis um. § 626 BGB ist vorliegend allerdings nicht anzuwenden, da das Dienstverhältnis nicht nach Beginn der Dienstleistung beendet wurde, sondern vor Beginn der Dienstleistung.
Die Kündigung ist selbst als außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB wirksam. Die Corona-Pandemie stellt einen Kündigungsgrund dar. Dabei handelt es sich bei ihr um einen sogenannten Dauerzustand. Bei solchen Dauerzuständen beginnt die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 626 Abs., 2 BGB nicht vor Beendigung des Dauerzustandes. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen war die Durchführung der Hochzeit unzumutbar. Aufgrund der sich zunehmend beschleunigenden Corona-Pandemie war die Absage der geplanten Hochzeit erforderlich, um den gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des DJs höherrangigen Interessen aller Teilnehmer der Hochzeit Rechnung zu tragen. Zum einen war die geplante Hochzeit nach dem zu dieser Zeit geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie nicht zulässig, zum anderen traf dem Brautpaar gegenüber den Gästen und den Vertragspartnern der Hochzeit eine Rücksichtnahme- und Schutzpflicht, § 241 Abs. 2 BGB.
Die Durchführung der Hochzeit war rechtlich nicht zulässig. Dies folgt aus den weiterreichenden Kontaktbeschränkungen, Veranstaltungsverboten sowie der Schließung von Vergnügungsstätten mit dem Ziel der Eindämmung der Corona-Pandemie, § 28 IfSG. Nach § 28 b Abs. 1 Nr. 1 IfSG sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder private Raum nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen, wenn in ihrem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100 überschreitet. Dies war hier der Fall, sodass die Hochzeitsfeier nach der Bundesnotbremse rechtlich nicht erlaubt war. Entgegen der Ansicht des DJs handelte es sich bei der Hochzeitsfeier auch nicht um ein bloßes Motiv des Brautpaares für die Buchung der Dienstleistung des DJS, sondern es war der dem Vertrag zugrunde gelegte Zweck. Die Parteien vereinbarten die musikalische Begleitung einer Hochzeitsfeier als Hauptleistungspflicht.
Im Rahmen seiner Rücksichtnahmepflicht hatte das Brautpaar dafür zu sorgen, dass seine Gäste und seinen Vertragspartnern wie unter anderen dem DJ und den Mitarbeitern der Räumlichkeit keine Schäden durch eine Infektion mit Corona oder eine Quarantänepflicht entstehen. Diese Pflicht konnte das Brautpaar auf sichere Weise nur durch die Absage der Veranstaltung genügen. Die Risiken für die Gäste, die Vertragspartner und die Allgemeinheit ließen sich nicht auf andere Weise als durch die Absage der Veranstaltung beherrschen.
Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen war dem Brautpaar auch ein Zuwarten, wie sich die Situation entwickeln würde, nicht zuzumuten, da die Pandemie in Deutschland zu einem flächendeckenden Lockdown führte und zu diesem Zeitpunkt die Entwicklung des Geschehens und damit die Möglichkeit zeitnah eine Hochzeit als größere Veranstaltung durchführen zu können nicht vorhersehbar war, weshalb zu diesem Zeitpunkt keine lediglich vorübergehende Verhinderung vorlag.