Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 12.06.2018 zum Aktenzeichen III-1 RVs 107/18 entschieden, dass einem Obdachlosen in der Wärmestube wirksam Post zugestellt werden kann.
Die Richter aus Köln meinen, dass gemäß § 37 StPO, § 181 ZPO bei der Wärmestube wirksam zugestellt werden kann. Zwar könne man sich in der Wärmestube nur vormittags aufhalten und dort nicht übernachten. Das ändere aber nichts daran, dass der Obdachlose dort im Sinne der Zustellungsvorschriften „gewohnt“ habe.
Für die Wirksamkeit der Zustellung komme es nicht auf den Wohnsitz im Sinne des BGB oder die polizeiliche Meldeadresse an. Entscheidend sei vielmehr der räumliche Lebensmittelpunkt. Nur so bestehe grundsätzlich die Möglichkeit, in zumutbarer Weise von zugestellten Sendungen Kenntnis zu nehmen. Zum „Wohnen“ gehöre zwar typischerweise auch das Übernachten, das sei aber nicht unabdingbare Voraussetzung für eine wirksame Zustellung.
Sehe eine Gemeinschaftseinrichtung eine Übernachtungsmöglichkeit nicht vor, könne der Zustellungsadressat dort gleichwohl seinen Lebensmittelpunkt im Sinne des Zustellungsrechts haben.
Die Auslegung des Begriffes „wohnen“ durch die Richter des Oberlandesgerichts scheint doch sehr weit und unvertretbar; dem Obdachlosen wird zu raten sein, Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einzulegen, da er weder ein Recht noch eine Pflicht hat, sich bei der Wärmestube aufzuhalten, geschweige denn dort Postsendungen zu erwarten oder entgegenzunehmen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Verfahrensrecht und bei Verfassungsbeschwerden!