Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 30.07.2021 zum Aktenzeichen 20 L 2343/20 auf den Eilantrag eines Bürgers entschieden, dass die Polizei in Köln die Videoüberwachung des Ebertplatzes vorerst nicht einstellen muss.
Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 30.07.2021 ergibt sich:
Anlässlich der Vorkommnisse in der Kölner Silvesternacht 2015/2016 überwacht die Polizei mit fest installierten Videokameras seit 2017 Bereiche vor dem Hauptbahnhof und dem Dom sowie die Kölner Ringe. Seit 2019 wurde die Videoüberwachung auf weitere öffentliche Bereiche ausgeweitet (Neumarkt, Ebertplatz, Breslauer Platz, Wiener Platz). Dies wird damit begründet, dass es sich um Kriminalitätsschwerpunkte handele und nur mit der Beobachtung durch die Kameras und die Videoaufzeichnungen Straftaten effektiv verhindert werden könnten.
Hiergegen wendet sich ein Kölner Bürger seit längerem mit mehreren Klagen und Eilanträgen. Zuletzt hatte das Gericht einem Eilantrag auf Einstellung der Videoüberwachung am Breslauer Platz bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren stattgegeben (vgl. https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/03_19012021/index.php) und einen entsprechenden Antrag zum Neumarkt abgelehnt (vgl. https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/06_09022021/index.php). Beide Verfahren sind derzeit nach Einlegung von Beschwerden beim Oberverwaltungsgericht in Münster anhängig (Az.: 5 B 137/21 und 5 B 264/21).
Hinsichtlich des Ebertplatzes hatte der Antragsteller im Hauptantrag beantragt, der Polizei bis zum Abschluss des Klageverfahrens (Az.: 20 K 6707/20) zu untersagen, den Platz mittels Videokameras zu beobachten und Bildaufzeichnungen zu fertigen und zu speichern. Dies verletze ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Polizeigesetzes NRW für die angegriffene Videoüberwachung am Ebertplatz vorlägen, weil es sich um einen „Brennpunkt der Straßenkriminalität“ handele. Dort lasse sich sowohl im Vergleich zum gesamten Kölner Stadtgebiet als auch in absoluten Zahlen eine signifikante Häufung von Straftaten aus dem Bereich der Straßenkriminalität (insbesondere Gewalt-, Eigentums-, Sexual- und BTM-Delikte) feststellen. Im Jahr 2019 und dem ersten Halbjahr 2020 seien ca. 1 % aller in Köln begangenen Straßenkriminalitätsdelikte am Ebertplatz verzeichnet worden. 2017 und 2019 sei es auf der Platzfläche zu zwei vollendeten Tötungsdelikten gekommen. In absoluten Zahlen seien in den genannten Zeiträumen 907 bzw. 284 Delikte aus dem Bereich der Straßenkriminalität am Ebertplatz festgestellt worden. Während damit an diesem Platz jedes 100. Straßenkriminalitätsdelikt in Köln begangen worden sei, werde am Breslauer Platz, den die Kammer nicht für einen Straßenkriminalitätsbrennpunkt hält, nur jedes 500. entsprechende Delikt begangen. Auch die Beschaffenheit des Ebertplatzes, insbesondere mit vielen Zugängen zur U-Bahn als Fluchtmöglichkeit für potentielle Täter, begünstige die Begehung von Straftaten.
Die Videoüberwachung des Ebertplatzes sei auch verhältnismäßig. Zwar stelle sie einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, insbesondere weil von ihr grundsätzlich unterschiedslos alle Personen erfasst würden, die sich im überwachten Bereich aufhielten. Diese Beeinträchtigung sei jedoch durch das überwiegende öffentliche Interesse an der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten der Straßenkriminalität gerechtfertigt. Zum einen sei die Live-Beobachtung über Kameras wegen der „Vogelperspektive“ und der Zoommöglichkeiten effektiver als eine Beobachtung durch Polizeikräfte vor Ort. Zum anderen ermöglichten die Aufnahmen die Identifizierung von Straftätern und stellten ein verlässlicheres Beweismittel als Zeugenaussagen dar.
Das Gericht hat die Polizei in seinem Beschluss allerdings verpflichtet sicherzustellen, dass Eingänge zu Wohn- und Geschäftsräumen, Fenster zu Wohn- und Geschäftsräumen, soweit diese eine Einsicht in das Innere dieser Räumlichkeiten ermöglichen, und die Kennzeichen der den Videobereich befahrenden Kraftfahrzeuge unkenntlich gemacht bzw. verpixelt werden und damit dem Hilfsantrag des Antragstellers stattgegeben.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Hinweis: Hinsichtlich der Videoüberwachung in Köln sind bei dem Gericht weitere Klageverfahren betreffend die Bereiche Ebertplatz (Az.: 20 K 6707/20), Breslauer Platz (Az.: 20 K 6706/20), Dom/Hauptbahnhof (Az.: 20 K 4855/18), Ringe (Az.: 20 K 6705/20) und Wiener Platz (Az.: 20 K 6709/20) anhängig.