Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 23.07.2021 zum Aktenzeichen 3 K 15/21.KO entschieden, dass das frühere Vereinsgelände des verbotenen „Hells Angels Motorradclubs Bonn“ als Teil des Vereinsvermögens sichergestellt werden durfte.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 25/2021 vom 30.07.2021 ergibt sich:
Dem stehe nicht entgegen, dass das Gelände im Privateigentum Dritter gestanden habe.
Nachdem der Motorradclub bereits 2016 mit (zwischenzeitlich bestandskräftiger) Verfügung des Bundesministeriums des Inneren verboten und aufgelöst worden war, stellte der beklagte Landkreis ein durch den Verein genutztes, allerdings im Eigentum einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts stehendes Grundstück sicher. Die nach erfolglos durchlaufenem Widerspruchsverfahren hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
Der Beklagte, so die Koblenzer Richter, habe das Grundstück zutreffend als Vereins-vermögen des Hells Angels Motorradclubs Bonn eingestuft. Um einem verbotenen Verein die Mittel zur Fortsetzung seiner rechtswidrigen Tätigkeiten entziehen zu können, sei der Begriff des Vereinsvermögens im Interesse der effektiven Gefahrenabwehr und insbesondere der Bekämpfung der Vermögenstarnung nicht im eigentumsrechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Erfasst werde die Gesamtheit der einer Vereinigung wirtschaftlich gehörenden Vermögenswerte. Hierzu zählten auch Grundstücke, derer sich ein Verein während seines rechtlichen Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke bedient habe. Das sichergestellte Grundstück erfülle diese Kriterien. Es sei das Zentrum der Vereinstätigkeit gewesen, auf dem sich u. a. das Vereinsheim befunden habe. Über der Zufahrt sei ein Schild mit einer im Schriftbild der Hells Angels gestalteten Aufschrift „Welcome to hell“ angebracht gewesen und die Gesellschafter der als Eigentümerin im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft Bürgerlichen Rechts seien Vereinsmitglieder gewesen. Ein eigener wirtschaftlicher Zweck der Eigentümergesellschaft, der über die Überlassung des Grundstücks an den Verein hinausgegangen sei, habe im Übrigen nicht festgestellt werden können.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.