Das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat am 04.07.2021 zum Aktenzeichen L 3 U 70/19 im Streit um die Anerkennung einer Berufskrankheit entschieden, dass die Kombinationsbelastung durch Ganzkörperschwingungen und schweres Heben und Tragen von Lasten für Erreichen des Richtwertes maßgeblich ist.
Aus der Pressemitteilung des Hess. LSG Nr. 11/2021 vom 29.07.2021 ergibt sich:
Berufskrankheiten sind ebenso wie Arbeitsunfälle Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Grundsätzlich sind die in der Berufskrankheitenliste aufgeführten Krankheiten getrennt zu betrachten. Kann jedoch eine Krankheit durch verschiedene berufliche Einwirkungen verursacht werden, so können die Voraussetzungen für die Anerkennung von mehreren Berufskrankheiten erfüllt sein. Ist ein Versicherter sowohl Belastungen durch vertikale Ganzkörperschwingungen als auch Belastungen durch die Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten ausgesetzt gewesen, so ist die Berechnung der Kombinationsbelastung maßgeblich. Dies entschied der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Versicherter leidet an LWS-Erkrankung
Ein 1952 geborener Versicherter aus dem Landkreis Limburg-Weilburg leidet an einer Erkrankung der LWS. Der als Heimatvertriebener anerkannter Mann war in den Jahren 1975 bis 1991 LKW-Fahrer auf unebenen Landstraßen in Kasachstan tätig. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik arbeitete er als Gießereiwerker, Betonfertigteilbauer und Lagerarbeiter. Im Jahr 2008 schied er aus dem Berufsleben aus. Er bezieht eine Erwerbsminderungsrente. Seinen Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Ein Ursachenzusammenhang zwischen der berufsbedingten Belastung und seinem Wirbelsäulenschaden sei nicht hinreichend wahrscheinlich.
Landessozialgericht: Kombinationsbelastung ist maßgeblich
Das Landessozialgericht gab dem Versicherten Recht und verurteilte die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung der Berufskrankheiten Nr. 2108 und Nr. 2110. Zwar seien grundsätzlich die in der Berufskrankheitenliste aufgeführten Krankheiten getrennt zu betrachten, weil jede von ihnen einen eigenen Versicherungsfall bilde. Ein bestimmtes Krankheitsbild könne jedoch – wie im Fall der bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS – durch verschiedene berufliche Einwirkungen verursacht werden. Insoweit bestehe bei entsprechender Exposition die Möglichkeit, dass eine Krankheit die Voraussetzungen mehrerer Berufskrankheiten gleichzeitig erfülle. Diese seien dann nebeneinander anzuerkennen, wobei eine einheitliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festzusetzen sei.
Bei dem Versicherten liege eine bandscheibenbedingte Erkrankung der unteren LWS vor. Diese sei hinreichend wahrscheinlich auf die physikalischen Einwirkungen während seines Berufslebens zurückzuführen, so dass die Berufskrankheiten Nr. 2108 und Nr. 2110 anzuerkennen seien. Es habe eine besonders intensive Belastung vorgelegen. Anhaltspunkt sei insoweit das Erreichen des Richtwertes für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren. Eine solche Belastung könne durch schweres Heben und Tragen von Lasten erfüllt werden, aber auch durch Ganzkörperschwingungen oder durch die Kombination dieser beiden Belastungsarten.
Der Versicherte habe durch die Kombinationsbelastung den Richtwert für die Lebensdosis in weniger als 10 Jahren erfüllt. Die Tatsache, dass dem Präventionsdienst der Berufsgenossenschaft für eine derartige Berechnung keine Software zur Verfügung stehe, hindere das Gericht nicht daran, die Berechnung anhand der ihm vorliegenden Daten selbst vorzunehmen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.