Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 03.08.2018 zum Aktenzeichen 4 U 17/18 entschieden, dass kein Anspruch auf Einschränkung von Glockengeläut besteht, das eine seit Jahrzehnten bestehende Tradition hat.
Im konkreten Fall schlägt die Glocke werktags um 11 Uhr und um 19 Uhr. Zudem wird einmal im Monat sonntags und an Weihnachten nachmittags zum Gottesdienst geläutet.
Als Ersatz für eine Glocke auf dem früheren Rathaus des Dorfs errichtete die Stadt auf dem Grundstück des Gemeindehauses einen freistehenden, offenen Glockenturm. Dagegen wehrten sich nun Nachbarn, die Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstückes sind und verlangen, die Lautstärke des Glockengeläuts so zu reduzieren, dass dem Grundstück Geräusche von nicht mehr als 60 Dezibel, bezogen auf den allgemein gültigen Beurteilungspegel, zugeführt werden.
Dies lehnten die Richter ab, denn die von dem Glockenturm ausgehenden Geräuschimmissionen von nur zwei Mal am Tag und für jeweils nur zweieinhalb Minuten seien unwesentlich und daher zu dulden. Nach den Messungen eines Sachverständigen überschreite das Glockengeläut zwar den nach den Grenzwerten der TA Lärm in einem Dorfgebiet zulässigen Beurteilungspegel, nicht dagegen den in einem Dorfgebiet zulässigen Spitzenpegel. Letzterer sei bei der Beurteilung von Glockengeläut ausschlaggebend. Auch das Läuten der Glocke einmal im Monat am Sonntag zum Gottesdienst für insgesamt bis zu 12 Minuten (2 mal 5 Minuten und 1 mal 2 Minuten) und an Weihnachten nachmittags zum Gottesdienst beeinträchtige das Grundstück nicht wesentlich und sei zu dulden.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Gemeinden, Städte und Kirchen, die in Bezug auf das Glockengeläut in Anspruch genommen werden.