Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 16.06.2021 zum Aktenzeichen 10 Sa 122/21 entschieden, dass im Rahmen der Auslegung einer Kündigung stets der genaue Wortlaut, die Begleitumstände sowie die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
Sofern ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin kündigt und hierbei als Beendigungstermin ein konkretes, versehentlich zu lang gewähltes Datum als Kündigungstermin angibt, ist die Erklärung entsprechend dem Empfängerhorizont auszulegen.
Diese Auslegung kann zu dem Ergebnis führen, dass trotz des erkennbaren, schnellstmöglichen Beendigungswillens des Arbeitgebers die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst zu dem genannten Datum zu vollziehen ist.