Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 04.02.2021 zum Aktenzeichen 13 Sa 637/20 entschieden, dass Befristungsabreden in einem Formularvertrag, die auf das Erreichen der Regelaltersgrenze für den Bezug von Altersrente Bezug nehmen, im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument derart verbreitet sind, dass sie nicht grundsätzlich als „überraschend“ i. S. d. § 305c Abs. 1 BGB anzusehen sind.
Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Altersbefristungsklausel in einer Regelung befindet, die mit „Kündigung“ überschrieben ist.
Auch eine fehlende drucktechnische Hervorhebung macht die Klausel nicht zwingend zu einer überraschenden, da hier kein Widerspruch zwischen den durch die Umstände bei
Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt besteht.