Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 23.07.2021 zum Aktenzeichen 15 B 4604/21 den Eilantrag eines 18-Jährigen gegen die Anordnung der häuslichen Absonderung (Quarantäne) durch die Region Hannover abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 23.07.2021 ergibt sich:
Der – nach dem Kenntnisstand des Gerichts weder geimpfte noch genesene – Antragsteller besuchte ausweislich der Check-in-Daten der Luca-App in der Nacht vom 09. auf den 10.07.2021 eine Hannoversche Diskothek. Zeitgleich hielt sich dort eine mit dem Coronavirus infizierte Person auf. Nach den von dem Antragsteller nicht bestrittenen Angaben der Region sei es in den Räumlichkeiten sehr voll und eng gewesen, so dass es zu sehr engem Kontakt zwischen vielen unterschiedlichen Menschen gekommen sei. Die mit dem Coronavirus infizierte Person habe sich in verschiedenen Bereichen des Lokals bewegt, sodass keine genaue Eingrenzung des potentiellen Infektionsgeschehens habe vorgenommen werden können. Wo sich der Antragsteller aufgehalten hat, ist nicht bekannt. Die Region Hannover hat in ihrer Funktion als Gesundheitsbehörde gegenüber dem Antragsteller – sowie weiteren 1.115 BesucherInnen der Diskothek – die Anordnung der häuslichen Absonderung (Quarantäne) bis einschließlich 24.07.2021 verfügt.
Mit Antrag vom 21.07.2021 ersuchte der Antragsteller das Gericht um vorläufigen Rechtsschutz. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Entscheidung nicht hinreichend begründet worden sei. Ort und Zeit des Kontaktes mit der Indexperson gingen aus der Anordnung nicht hervor.
Der Eilantrag blieb erfolglos.
Die Kammer erachtete die Begründung der Absonderungsverfügung als noch ausreichend. Selbst wenn die Begründung der Entscheidung im Hinblick auf die Angabe des Datums und des Ortes des Ansteckungsverdachts defizitär sein sollte, so handele es sich um einen heilbaren formellen Fehler, der die Entscheidung nicht rechtswidrig werden lasse.
Nach Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sich zeitgleich mit der Indexperson in den Räumlichkeiten der Diskothek aufgehalten habe. Die Indexperson habe am 12.07.2021 Symptome entwickelt. Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft müsse damit gerechnet werden, dass diese Person auch bereits 48 Stunden vor dem Auftreten erster Symptome – und damit zum Zeitpunkt des Besuchs der Diskothek – infektiös gewesen sei. Der gleichzeitige Aufenthalt des Antragstellers und der Indexperson im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole für mehr als zehn Minuten begründe nach den Erkenntnissen des Robert-Koch-Institutes unabhängig vom Abstand und Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein erhöhtes Infektionsrisiko. Hinzu trete aber, dass eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den sehr vollen und gedrängten Räumlichkeiten nicht bestanden habe und durch die Bewegung der Besucher eine schwer zu überblickende Kontaktsituation entstanden sei. Die einen Ansteckungsverdacht beim Antragsteller rechtfertigende Einstufung als enge Kontaktperson der Indexperson sei deshalb nicht zu beanstanden.
Die Rüge des Antragstellers, das Gesundheitsamt sei nach Erlass des Bescheides für ihn nicht zur Einholung weiterer Information erreichbar gewesen, verhelfe dem Eilantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Zum einen führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung, zum anderen habe die Region nachvollziehbar dargelegt, dass die in dem Zusammenhang mit der kurzfristigen Absonderung von 1.116 Personen am 19.07.2021 eingegangenen 12.009 Anrufe nicht individuell hätten beantwortet werden können.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, dem Antragsteller steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.