Das Bundessozialgericht hatte am 21.07.2021 zum Aktenzeichen B 14 AS 18/20 R zu entschieden, ob ein Leistungsbezieher einen Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung hat.
Im Streit ist die Übernahme von Kosten für eine Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung. Der Kläger bezieht jedenfalls seit Oktober 2011 laufende Leistungen nach dem SGB II. Seinen Antrag auf Übernahme von Kosten für eine Schuldnerberatung lehnte das beklagte Jobcenter ab. Die dagegen gerichtete Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Die Schuldnerberatung sei nicht zur Eingliederung des Klägers in das Erwerbsleben erforderlich. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit nachhaltig einer beruflichen Integration verweigert. Angesichts erheblicher, vorrangig zu beseitigender Vermittlungshindernisse könne eine positive Prognose hinsichtlich der beruflichen Eingliederung nach einer Schuldnerberatung nicht gestellt werden.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 16a Nr 2 SGB II. Kommunale Eingliederungsleistungen bezweckten keine unmittelbare Erwerbseingliederung, sondern flankierten weitere Eingliederungsmaßnahmen. Die Schuldnerberatung stehe nicht unter der Bedingung, dass sie die einzige Möglichkeit zur Eingliederung sei. Eine Verschuldungssituation stelle immer ein arbeitsmarktspezifisches Eingliederungshemmnis dar, insbesondere bei langzeitarbeitslosen Personen.
Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen worden.
Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung kann zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit erbracht werden, wenn sie dafür erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist im Rahmen des § 16a Nr 2 SGB II nicht einengend so zu verstehen, dass eine Leistungserbringung nur bei einer prognostisch unmittelbar folgenden Arbeitsaufnahme in Betracht kommt oder nur dann, wenn sie die einzige Möglichkeit zur Eingliederung in Arbeit darstellt. Sie kann auch dann erforderlich sein, wenn sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst vorbereitet oder flankierend unterstützt, indem sie der Bewältigung von Motivationsproblemen und der Stabilisierung der Betroffenen dient. Dennoch verliert sie dadurch nicht ihren finalen Bezug zum übergeordneten Ziel der Eingliederung der leistungsberechtigten Person in Arbeit.
Anders als das LSG meint, ist aber weder von einem normativen Vorrang der Beseitigung anderer Vermittlungshemmnisse noch, wie der Kläger meint, von einem von der Person des Leistungsberechtigten losgelösten Beurteilungsmaßstab für die Erforderlichkeit der Leistung auszugehen. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit nach diesen Maßstäben ist vielmehr eine Prognose notwendig, ob das mit der Leistung verfolgte Eingliederungsziel erreicht werden kann und dafür erforderlich ist, weil in der Verschuldenssituation ein arbeitsmarktspezifisches Eingliederungshindernis begründet liegt. Dafür sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen und vom Tatsachengericht als hypothetische Tatsache festzustellen. Daran fehlt es hier.
Das LSG hat ausgehend von seiner Rechtsauffassung eines normativen Vorrangs der Beseitigung anderer Vermittlungshemmnisse nicht zukunftsgerichtet geprüft, ob die behauptete Verschuldenssituation den Integrationsprozess des Klägers tatsächlich hindert.