Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 06.07.2021 zum Aktenzeichen 3 UF 144/20 entschieden, dass ein funktionierendes, dem Willen der Kinder entsprechendes Umgangsmodell nicht zu Gunsten eines Wechselmodells bei mangelnder Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern abzuändern ist.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 52/2021 vom 22.07.2021 ergibt sich:
Umgangsregelungen richten sich am Wohl der Kinder aus. Dem Willen der Kinder kommt dabei eine hohe Bedeutung zu. Die Ausweitung einer seit geraumer Zeit praktizierten, von den Kindern gut angenommenen und weiter gewünschten Umgangsregelung gegen ihren Willen widerspricht ihrem Wohl. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies deshalb die Beschwerde des Kindesvaters, der sich die Anordnung des Wechselmodells vorstellte, zurück.
Die Beteiligten sind verheiratet und haben zwei Kinder. Nach der Trennung zog die Mutter aus der Ehewohnung aus und nahm die 2008 und 2011 geborenen Kinder mit, die seitdem dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens hatten die Eltern vereinbart, dass die Kinder grundsätzlich im Haushalt der Mutter leben und regelmäßig Umgang mit dem Vater ausüben. Über die Ausgestaltung des Umgangs waren und sind sich die Eltern nicht einig und leiteten deshalb das hier entschiedene Umfangsverfahren ein. Sie praktizierten tatsächlich den Umgang des Vaters in den ungeraden Wochen von samstags 10.00 Uhr bis zum folgenden Dienstagmorgen und in den geraden Wochen von Sonntag 17.00 Uhr bis zum folgenden Dienstagmorgen
Im Rahmen des Umgangsverfahrens vor dem Amtsgericht stellte sich der Vater ein wöchentliches Wechselmodel vor; die Mutter sowie die angehörten Kinder sprachen sich für die Beibehaltung der gegenwärtigen Praxis aus. Die Kinder äußerten ausdrücklich den Wunsch, dass Ruhe einkehren solle. Das Amtsgericht beschloss daraufhin die Umgangsregelung entsprechend der bislang praktizierten Übung.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Kindesvaters hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Sofern Eltern sich über die Umgangsregelung nicht einigen könnten, sei das Gericht gehalten, eine Regelung zu treffen, die dem Wohl der Kinder am besten entspreche. Es bestehe kein Zweifel, dass dies bei der vom Amtsgericht getroffenen Regelung der Fall sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die vom Vater angestrebte Regelung eines Wechselmodells dem Wohl der Kinder besser entspreche, als die getroffene Regelung. Der Senat sei vielmehr überzeugt, „dass eine Ausweitung der seit geraumer Zeit praktizierten, von den Kindern gut angenommenen und von ihnen weiterhin gewünschten Regelung gegen ihren Willen ihrem Wohl widerspricht“. Dem stabilen und autonom gebildeten Kindeswillen komme im Umgangsverfahren eine hohe Bedeutung zu. Er sei Ausdruck der empfundenen Personenverbindung sowie ein Akt der Selbstbestimmung. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wille der Kinder hier nicht die wirklichen Bindungsverhältnisse wiedergebe. Sie hätten einen reifen und sehr verständigen Eindruck gemacht und wüssten, was die Regelung für sie bedeute. „Bei derart reifen und reflektierten Kindern erachtet es der Senat für das Kindeswohl außerordentlich problematisch, wenn ihnen nun eine von ihren geäußerten Vorstellungen abweichende Umgangsregelung „gerichtlich verordnet“ werden würde“, betont der Senat. Weiter führte er aus, „dass er den Kindern, die unter dem Konflikt ihrer Eltern unzweifelhaft leiden, am ehesten gerecht wird, wenn er ihren Willen schlicht respektiert“. Ein den Kindern „aufgedrängter“ Umgang werde von diesen als Belastung empfunden und sogar das Verhältnis zum umgangsberechtigten Elternteil negativ beeinflussen.
Soweit der Vater der Auffassung sei, dass eine Betreuung „auf Augenhöhe“ durch beide Eltern nur im Rahmen eines Wechselmodells gewährleistet sei, sei dies nicht nachvollziehbar. Die durch das Amtsgericht festgelegte Regelung verhindere nicht eine „angemessene Rolle des Vaters im Leben seiner Kinder“. Maßgeblich bei einer Umgangsregelung sei allein das Wohl des Kindes, nicht aber „vermeintliche Gerechtigkeits-und Gleichberechtigungserwägungen eines Elternteils“. Zwar könne ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, vorausgesetzt werde aber eine – hier fehlende – ausreichend gute Kommunikation und Kooperation der Eltern und ein entsprechender Kindeswille.
„Ein funktionierendes Umgangsmodell, das dem konstant geäußerten Willen der Kinder entspricht, (ist) nicht zu Gunsten eines Wechselmodells bei mangelnder Kommunikations-Kooperationsbereitschaft abzuändern“, stellt der Senat zusammenfassend fest.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.