Das Verwaltungsgericht Gießen hat am 02.07.2021 zum Aktenzeichen 4 K 1691/20.GI die Klage eines Rentenbeziehers auf Erhöhung seiner vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Hessen erhaltenen Rentenleistungen abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 16.07.2021 ergibt sich:
Der Kläger begehrte von dem Beklagten, dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen, eine jährliche Erhöhung seiner Altersrente, und zwar in einem Maß, das die Entwicklung der Beitragseinnahmen und Vermögenserträge angemessen berücksichtigt und die Erhöhung des Preisniveaus für die Lebenshaltungskosten im Lande Hessen ausgleicht. Der Beklagte finanziert alle Leistungen aus einem Deckungskapital im sogenannten offenen Deckungsplanverfahren. Er ist verpflichtet, jährlich ein versicherungsmathematisches Gutachten einzuholen, welches die für die Finanzierung aller Leistungen erforderlichen Aufwendungen beziffert und diesen Aufwendungen das angesparte Vermögen zuzüglich der zu erwartenden Beiträge gegenüberstellt. Für alle Beiträge bis zum 31. Dezember 2017 wurde von einer dauerhaften Finanzierung von 4 % Zinsen ausgegangen. Für Beiträge ab dem 1. Januar 2018 wurde dies auf 2,5 % abgesenkt. Rentensteigerungsbeträge für Rentenfälle werden alljährlich aufgrund des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Die Rente des Klägers wurde zuletzt zum 1. Januar 2016 und dann wieder zum 1. Januar 2020 erhöht. Der Kläger gehört zu der Gruppe, deren Beiträge insgesamt von der 4-prozentigen Verzinsung ausgehen.
Der Kläger ist der Auffassung, in Anbetracht der Geschäftsberichte des Beklagten sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine bzw. nur eine sehr geringe Erhöhung seiner laufenden Rente seit 2017 erfolgt sei. Der reale Wert seiner Rente sei dadurch Jahr für Jahr um die Inflationsrate der Lebenshaltungskosten gesunken. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung des Anstiegs der Lebenshaltungskosten ergebe sich bereits aus dem Begriff der „Versorgung“ und sei daher zu berücksichtigen. Der Beklagte habe ausreichend Mittel zur Verfügung gehabt, um die begehrte Rentenerhöhung zu ermöglichen. Insbesondere Ende 2018 seien die Konten des Beklagten vollgepackt gewesen und die wirtschaftliche Lage sei sehr gut gewesen.
Der Beklagte meint demgegenüber, dass eine Verbesserung der Leistungen von 2 % nicht finanzierbar sei, was sich aus den jährlichen versicherungsmathematischen Gutachten ergebe.
Dieser Auffassung hat sich das Verwaltungsgericht im Ergebnis angeschlossen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine (weitere) Erhöhung seiner Rente für die Jahre 2017 bis 2020. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus der Satzung, noch aus dem Grundrecht auf Eigentumsschutz (Art. 14 Grundgesetz) oder aus dem grundrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).
Nach der Satzung des beklagten Versorgungswerks sei eine Verbesserung der Versorgungsleistungen erst durchzuführen, wenn sie im Durchschnitt zu einer Steigerung von mindestens 2 % führe. Darüber entscheide auf Vorschlag des Vorstandes die Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung habe eine solche Erhöhung der Versorgungsleistung aber nicht beschlossen und eine regelmäßige Erhöhung der Leistungen sei in der Satzung nicht vorgesehen. Dass die Entscheidung der Vertreterversammlung, keine Rentenerhöhungen zu beschließen, verfahrensfehlerhaft sein könne, sei nicht zu erkennen. So sei bereits den versicherungsmathematischen Gutachten für die Jahre 2015 bis 2018 jeweils nicht zu entnehmen, dass eine Rentenerhöhung der laufenden Altersrenten angeraten oder gar geboten gewesen wäre. In Anbetracht der Niedrigzinsphase habe sich das Gutachten betreffend das Jahr 2016 vielmehr explizit dafür ausgesprochen, keine Erhöhung der Leistungen vorzunehmen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.