Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 11.05.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 263/20 entschieden, dass dann, wenn der Bescheid, mit dem die zuständige Behörde eine Kündigung während der Elternzeit für zulässig erklärt hat, im Widerspruchsverfahren aufgehoben wird, dies zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 3 BEG auch dann führt, wenn der Widerspruchsbescheid noch nicht bestandskräftig ist.
Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Eine Aussetzung des Rechtsstreits über den die Zulässigkeitserklärung aufhebenden Widerspruchsbescheid ist aufgrund des arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes grundsätzlich nicht in Betracht zu ziehen.