Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 01.06.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 296/20 entschieden, dass der öffentlichen Arbeitgeber das Recht hat, im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, ob er eine freie Stelle ausschreibt oder aber entsprechende Umsetzungs- bzw. Versetzungswünsche bei der Besetzung berücksichtigt.
Diese Entscheidungsmöglichkeit besteht hingegen nicht, wenn es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um eine Aufstiegs- oder Beförderungsstelle handelt.
Der öffentliche Arbeitgeber hat bei der Ausübung seines Ermessens sowohl die Gründe des Umsetzungsantrags als auch die fachliche Eignung des Beschäftigten hinreichend zu berücksichtigen.
Sofern er sich ermessensfehlerfrei für eine unbeschränkte Stellenausschreibung entschieden hat, ist ein dem Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren durchzuführen.
Hierbei sind vor allem dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen.