Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 27.04.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 119/20 entschieden, dass dann, wenn die Tarifvertragsparteien die Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe durch die Verwendung einer Ausbildung geregelt haben, dem Beschäftigten, der eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe geltend macht, die Darlegungslast obliegt.
Sofern sich die zusätzliche tarifliche Anforderung erst mittels der sog. „Normaltätigkeit“ der tariflich niedriger bewerteten Tätigkeit darlegen lässt, genügt er seiner Darlegungslast, wenn er in einem ersten Schritt Tatsachen vorträgt, aus denen sich der Schluss ziehen lässt, dass seine Tätigkeit dem Tarifmerkmal der Ausgangsentgeltgruppe entspricht.
In einem zweiten Schritt hat er diejenigen Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Erfüllung des tariflich höher bewerteten Tätigkeitsmerkmals entnehmen lassen.
Sofern Tatsachen hierbei Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe darstellen, sind sie als „verbraucht“ anzusehen.
Sie können demnach nicht mehr für das höherwertige Tätigkeitsmerkmal herangezogen werden.
Das Heraushebungsmerkmal „besondere Schwierigkeit“ bzw. „besonders schwieriger Aufgabenkreis“ ist auf die fachliche Qualifikation des Angestellten zu beziehen.
Dieses hat zur Voraussetzung, dass sich die Tätigkeit des Angestellten hinsichtlich der fachlichen Anforderungen in bedeutender Weise von denen der niedrigeren Entgeltgruppe abhebt.
Die erhöhte Qualifikation im Vergleich zur sog. „Normaltätigkeit“ des betreffenden Berufs kann im Einzelfall aus dem fachlichen Wissen und Können oder aus außergewöhnlichen Erfahrungen bzw. anderweitigen gleichwertigen Qualifikationen hergeleitet werden.