Die BRAK hält die unterschiedliche Behandlung von Syndikusrechtsanwält*innen im Hinblick auf ihre rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht in Altfällen, welche die Zeit ab dem 01.04.2014 betreffen, für verfassungswidrig.
Aus dem Newsletter „Nachrichten aus Berlin“ Nr. 14/2021 vom 15.07.2021 ergibt sich:
Dies führte sie in ihrer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde eines Syndikusrechtsanwalts aus. Entgegen Art. 3 I GG ungleich behandelt werden aus Sicht der BRAK Syndikusanwält*innen, die in dem Zeitraum ab dem 1.4.2014 bis zur Erteilung einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach § 6 I 1 Nr. 1 SGB VI dieselbe Beschäftigung ausgeübt haben, und Syndikusanwält*innen, deren Beschäftigung sich in diesem Zeitraum geändert hat. Die zuerst genannte Gruppe wird grundsätzlich mit Rückwirkung ab dem 1.4.2014 von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, auch wenn sie nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3.4.2014 auf die Anwaltszulassung verzichtet hat. Für die zweite Gruppe ist die Rückwirkung dagegen auf den Zeitraum der zuletzt aufgenommenen Beschäftigung beschränkt.
Der Beschwerdeführer war als Rechtsanwalt zugelassen und hatte auf seine Zulassung infolge der grundlegenden Entscheidung des BSG verzichtet und seine bisherige Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk freiwillig weitergeführt. Im Frühjahr 2016 wurde er – nach dem infolge der BSG-Entscheidung geschaffenen neuen Recht – als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. In der Zwischenzeit hatte er den Arbeitgeber gewechselt. § 231 IVb SGB VI sieht vor, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf Antrag rückwirkend vom Beginn der Beschäftigung an gilt, für welche die Befreiung erteilt wurde, und auch für frühere Beschäftigungen, sofern hierfür eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk bestand. Der Beschwerdeführer war im sozialgerichtlichen Verfahren mit seinem Antrag, auch hinsichtlich seiner früheren Beschäftigung rückwirkend von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit zu werden, erfolglos geblieben. Die Gerichte begründeten dies damit, dass er infolge seines Verzichts auf die Zulassung nicht mehr Pflichtmitglied, sondern freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks gewesen sei; ohne einen Wechsel der Tätigkeit wäre es für die rückwirkende Befreiung auf eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk nicht angekommen.
Auf Anforderung von Bundesbehörden oder Bundesgerichten gutachterlich Stellung zu nehmen zählt nach § 177 II Nr. 5 BRAO zu den gesetzlichen Aufgaben der BRAK.