Das Landgericht Saarbrücken hat am 13.07.2021 zum Aktenzeichen 16 O 212/21 einen Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen, mit dem ein Politiker der Partei Bündnis 90/Die Grünen im Saarland erreichen wollte, dass die Landesliste eingereicht wird und eine für den 17.07.2021 geplante Versammlung untersagt wird.
Aus der Pressemitteilung des LG Saarbrücken vom 13.07.2021 ergibt sich:
Der Verfügungskläger ist ein prominenter Politiker der Partei Bündnis 90/Die Grünen im Saarland. Er wurde auf dem Landesparteitag seiner Partei am 20. Juni 2021 auf Platz 1 der Landesliste zur Bundestagswahl 2021 gewählt. Wegen dieser Wahl haben einzelne Kreis- und Ortsverbände das Landesschiedsgericht der Partei im Saarland angerufen. Das Verfahren liegt derzeit dem Landesschiedsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor.
Der Verfügungsbeklagte, der Landesverband der Partei, hat am 7. Juli 2021 beschlossen, für den 17. Juli 2021 eine Landesversammlung zur Aufstellung einer neuen Landesliste zur Bundestagswahl einzuberufen. Die Frist zur Einreichung der Landesliste für die Bundestagswahl 2021 endet mit Ablauf des 19. Juli 2021.
Mit seinem Antrag auf einstweilige Verfügung hat der Verfügungskläger die Untersagung der zum 17. Juli 2021 anberaumten Versammlung sowie die Verpflichtung des Verfügungsbeklagten zur Einreichung der am 20. Juni 2021 aufgestellten Landesliste bei den Wahlbehörden (vgl. Pressemitteilung vom 12. Juli 2021). Diesen Antrag hat die 16. Zivilkammer in der heutigen Sitzung zurückgewiesen.
Zwar geht die Kammer von der Zulässigkeit des Antrags aus, da zu erwarten sei, dass in dem Schiedsgerichtsverfahren keine rechtzeitige Entscheidung ergehe. Die Kammer hält den Antrag aber für unbegründet. Nach Auffassung der Kammer stellt sich die Einladung zu dem neuen Landesparteitag nicht als offensichtlich gesetz- oder satzungswidrig dar. Eventuell vorliegende Verstöße sieht die Kammer als heilbar an. Im Übrigen bestehe ein berechtigtes Interesse des Beklagten, die Ordnungsgemäßheit der Wahl sicherzustellen, um eine wirksame Landesliste einreichen zu können. Nach der Landessatzung der Partei könne ein Landesparteitag jederzeit seine eigenen Beschlüsse wieder aufheben. Auch Organe der Partei seien jederzeit abwählbar. Dies müsse erst recht für Personen gelten, die als Spitzenkandidaten auf einer Landesliste nominiert sind. Eine Verletzung des Klägers in seinen subjektiven Rechten aufgrund der Durchführung eines neuen Landesparteitages liege nicht vor. Zudem führe eine Güterabwägung im einstweiligen Verfügungsverfahren dazu, die Durchführung des neuen Landesparteitages zu ermöglichen. Für den Beklagten sei dies die letzte Möglichkeit, eine wirksame Landesliste einzureichen.
Gegen die Entscheidung steht dem Verfügungskläger die Berufung zum Saarländischen Oberlandesgericht zu.